AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TDB1. Art und Umfang der Dienstleistung
TDB, im weiteren Verlauf Auftragnehmer genannt, erbringt für den Kunden IT-Dienstleistungen auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Erbringung der Leistung erfolgt im Rahmen eines Dienstvertrages, ausgenommen es wurde explizit ein Werksvertrag geschlossen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle sämtliche Beratungs- und sonstige Dienst- und Werksverträge von TDB Anwendung. Entgegenstehende Lizenzbedingungen des Kunden werden ausdrücklich zurückgewiesen. Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
2. Zusammenarbeit der Vertragspartner
Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen, treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.
3. Austausch von Personen
3.1 Wird eine vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese zu Lasten des Auftragnehmers. Bei der Auswahl wird der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen.
3.2 Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
4. Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen
4.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht exclusive, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Vertrag.
4.2 Im Übrigen ist der Auftraggeber unter Beachtung seiner Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten zum Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand berechtigt.
5. Mitwirkungsleistung des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.
6. Vergütung
6.1 Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand* wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Aufwendungen für Projektmeetings, Abnahmetermine, Telefonkonferenzen, Schulungstermine sowie die Erstellung von Anwenderdokumentation sind nur dann Bestandteil des Auftrages, wenn dies explizit vereinbart wurde. Alle genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des vom Auftragnehmer unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze festgelegt, ist der Auftragnehmer auch bei Erreichen deser Grenze zur vollständigen Erbringung seiner Leistung verpflichtet.
6.2 Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
6.3 Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse, eines Flugzeuges: Flugkosten der Economy-Klasse, des Pkw: 0,62 € für jeden gefahrenen Kilometer. Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.
6.4 Ist ein Vergütungsvorbehalt vereinbart, so gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Die Vergütung kann frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der Auftragnehmer die Vergütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und auch von anderen Auftraggebern erzielt. Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise überschreiten sollte.
6.5 Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Vertrag ab, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Vergütung.
7. Qualitative Leistungsstörung
7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
7.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
7.3 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8. Schutzrechtsverletzung
8.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten* durch die Nutzung der übergebenen Dienstleistungsergebnisse geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer wie folgt: Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die vereinbarten Dienstleistungsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht* nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Dienstleistung in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht, hat er diese Dienstleistungsergebnisse gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Dienstleistungsergebnisse zurückzugeben.
8.2 Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 8.1 sind, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen dem Auftragnehmer überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führt. Dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten im Streitfall gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
8.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
8.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten* Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9. Sonstige Haftung
9.1 Die Haftung ist abschließend für qualitative Leistungsstörungen in Ziffer 7, für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 8 geregelt.
9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:
9.2.1 für Sachschäden bis zu 100.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 0,5 Million Euro pro Vertrag;
9.2.2 für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% der Gesamtvergütung des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 250.000 Euro je Vertrag begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat.
9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1 und 9.2.2 Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
10. Verjährung
Ansprüche nach den Ziffern 7, 8 und 9 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis
11. Änderung der Dienstleistung
11.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist gemäß den aus REQB® Certified Professional for Requirements Engineering vorgegebenen Abläufen zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt er gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat der Auftragnehmer gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen 10 Arbeitstagen entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat der Auftragnehmer entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen zu vereinbaren.
11.3 Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot des Auftragnehmers innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen.Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.
11.4 Auftraggeber und Auftragnehmer können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.
11.5 Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. Der Auftragnehmer kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass der Auftragnehmer seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
12. Schlichtungsverfahren
Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
13. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
13.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
13.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
13.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
13.4 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten nach Ziffer 13.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 13.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
13.5 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.
14. Schriftform
Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform*, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.
15. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Begriffsbestimmungen CISG Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods). Datensicherung, ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen. Datenverlust Verlust (Löschung) oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten. Materialaufwand Aufwendungen des Auftragnehmers für den Gebrauch und Verbrauch von Roh-, Hilfsund Betriebsstoffen sowie sonstige Erzeugnisse im Rahmen der Leistungserbringung. Nebenkosten Aufwendungen des Auftragnehmers, die für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen notwendig sind. Sie sind in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten und sind weder Reise- noch Materialkosten. Nutzungsrechte Rechte, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einräumt. Reisekosten Aufwendungen des Auftragnehmers für An- und Abreise zum Ort der vereinbarten Leistung, sofern ungleich zum Dienstsitz, die im Regelfall nicht Bestandteil der Kosten für den Personaleinsatz sind. Aufwendungen können sein: Fahrtkosten, Übernachtungsgeld, Reisenebenkosten etc. Schriftform Gemäß BGB §§ 126, 126a, 126b, 127 sowie einfache elektronische Form. Schutzrechte Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte.
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